
Rechtliches beim Schnitt
Schonzeit und Ausnahmen
Wann und wie stark man Pflanzen im eigenen Garten schneiden darf, ist gesetzlich geregelt. Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gilt vom 1. März bis zum 30. September eine strenge Schonzeit zum Schutz brütender Vögel und Kleintiere. In diesem Zeitraum sind radikale Rückschnitte – das sogenannte „Auf-den-Stock-setzen“ – sowie Baumfällungen außerhalb des Waldes und an Hecken verboten. Erst ab dem 1. Oktober endet diese Frist und größere Schnitte dürfen wieder durchgeführt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Garten im Sommer komplett verwildern muss: Schonende Form- und Pflegeschnitte, etwa um den Zuwachs in Form zu halten, bleiben ganzjährig zulässig. Zudem gibt es gesetzliche Ausnahmen vom Radikalschnitt-Verbot, beispielsweise wenn akute „Gefahr im Verzug“ besteht, etwa durch Sturmschäden oder abbrechende Äste, die auf Wege zu stürzen drohen.